Nutzungsbedingungen und allgemeine Geschäftsbedingungen der Tennishalle Merzig und der Soccer- und Padel-Arena, Saarlouis

§1 Sportstätte, Vertragsgegenstand

(1) Die Immobilienmanagement4Saar GmbH als Betreiber der Tennishalle Merzig und der Soccer- & Padel-Arena stellt den Nutzenden

– zu den in der Buchungsanfrage bezeichneten Zeiten

– die in der Buchungsanfrage bezeichnete Sportstätten einschließlich der zugewiesenen Umkleide-, Dusch- und Nebenräume und sonstigen Einrichtungen und des dazugehörenden Inventars

nach Maßgabe der jeweiligen Benutzungs- und Hausordnungen zur Verfügung.

(2) Der Vertrag über die Belegung der angeforderten Sportstätte kommt mit der Belegungsbestätigung durch den PIN_CODE- Versand per Mail zustande.

(3) Der Belegungsvertrag gilt befristet auf die gebuchten Zeiträume.

(4) Der Betreiber ist berechtigt, die Belegung bei Bedarf aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z.B. zu Reparaturzwecken, wegen Eigenbedarfs, o.ä.) abzusagen und wird den Nutzenden darüber unverzüglich informieren. In diesem Fall mindert sich das Nutzungsentgelt entsprechend. Den Nutzenden stehen bei Ausfall von Übungsstunden aus betrieblichen Gründen keine Ersatzansprüche zu.

§2 Nutzungsentgelt

(1) Die Sportstätte wird nach Maßgabe des jeweils geltenden Entgeltverzeichnisses für die Sportstätten überlassen.

(2) Das Nutzungsentgelt ist auch dann zu entrichten, wenn die Sportstätte von den Nutzenden nicht genutzt wurde.

Eine kostenfreie Stornierung von Einzelbuchungen kann bis zu 48 Stunden vor dem Termin online vorgenommen werden. Kindergeburtstage sind nur bis 8 Tage vor dem gebuchten Termin kostenfrei stornierbar, danach kann ein Kindergeburtstag nur noch umgebucht werden.

Darüberhinausgehende Stornierungen mindern den Entgeltanspruch nicht.

(3) Das festgesetzte Nutzungsentgelt wird im Lastschriftverfahren eingezogen.

§3 Pflichten der Nutzenden

(1) Die Nutzenden sind verpflichtet, die Sportstätten einschließlich aller Betriebseinrichtungen und Inventar während der Vertragslaufzeit schonend und pfleglich zu behandeln.

(2) Bei der Nutzung einer Sportstätte verpflichten sich die Nutzenden, die Aufsicht für die gebuchten Plätze und deren ordnungsgemäße Nutzung eigenverantwortlich zu übernehmen.

Dies bedeutet, dass bei Veranstaltungen wie Kindergeburtstage oder Trainings, der jeweils buchende Nutzer die Verantwortung für alle übrigen Teilnehmer/Nutzer des jeweiligen gebuchten Platzes trägt.

(3) Der Betreiber überlässt den Nutzenden die Sportstätte und Geräte zur Benutzung in dem Zustand, in welchen sie sich befinden. Ein Anspruch auf Änderungen, oder Umbauten, z.B. aufgrund von Anforderungen von Fachverbänden etc. besteht nicht.

Das Anbringen, Aufstellen oder Verlegen von Tafeln, Masten und sonstigen Gegenständen und Vorrichtungen ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Betreibers zulässig.

(4) Der Zugang zu den Sportstätten wird durch Übersendung eine 5-Stelligen PIN_CODES gewährt.

(5) Werden Beschädigungen und Mängel an der Mietsache nicht vor Beginn der Hallennutzung dem Betreiber mitgeteilt, so ist der letzte Nutzende, der den vorhandenen Schaden nicht mitgeteilt hat, für den Schaden verantwortlich, sofern er nicht anderweitig nachweisen kann, dass er für den entstandenen Schaden nicht verantwortlich ist. Die Kosten für die Schadensbehebungen trägt der nach diesen Grundsätzen Verantwortliche in voller Höhe. Entstandene Schäden sind dem Betreiber unverzüglich anzuzeigen.

(6) Eine Überlassung des Vertragsgegenstandes an Dritte (Untervermietung) ist nicht zu-lässig

(7) Betreiben der Sportarten außerhalb der jeweiligen Spielfelder ist nicht gestattet. Es ist ausdrücklich untersagt, den Padelplatz in Saarlouis zum Fußball spielen zu nutzen. Bei Zuwiderhandlungen wird der Nutzer vom Spielbetrieb ausgeschlossen.

(8) Die Sportplätze dürfen nur mit auf den jeweiligen Bodenbelag abgestimmten Schuhen genutzt werden. Schraubstollen dürfen auf dem Fußballplatz nicht verwendet werden.

§4 Sicherheitsauflagen, Genehmigungserfordernisse

(1) Die Nutzenden sind verpflichtet, Sicherheitsauflagen sowie die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen und alle sonstigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.

(2) Diese Bestimmungen sind in den Betriebsstätten ausgehängt.

(3) In allen Betriebsstätten herrscht absolutes Rauchverbot.

Das Überlassen des Vertragsgegenstandes schließt gesetzlich vorgeschriebene Erlaub-nisse und Genehmigungen für Sonder-Veranstaltungen nicht ein.

§5 Betretungs-, Informations- und Weisungsrecht

(1) Das Personal des Betreibers übt gegenüber den Nutzenden und neben den Nutzenden gegenüber den Besuchern das Hausrecht aus.

(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Betreiber berechtigt, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Weisungen gegenüber den Nutzenden, Besuchern etc. zu erteilen und notfalls selbst die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

§6 Haftung, Versicherung

(1) Die Benutzung der Sportstätten sowie der dazugehörenden Gegenstände erfolgt auf eigene Ge-fahr.

(2) Die Nutzenden haften für Schäden, die durch die Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht selbst oder durch seine Angestellten, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, Schüler, Vereinsmitglieder, Gäste usw. verursacht werden. Er stellt insoweit den Betreiber von Ansprüchen Dritter vorleistend und endgültig frei. Bei einer gemeinschaftlichen Nutzung der Sportstätte durch die Nutzenden (z. B. durch mehrere Personen eines Vereins oder einer Nutzergruppe) erfolgt gesamtschuldnerische Haftung.

(3) Die Nutzenden verzichten gegenüber dem Betreiber auf Ansprüche jeder Art für Schäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung der in der Belegung bezeichneten Veranstaltung/ Nutzung entstehen.

Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers o-der der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Betreibers - beruhen und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung- auch eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Betreibers - beruhen.

(4) Bei der Aufbewahrung von Kleidern und sonstigen Gegenständen übernimmt der Betreiber keine Verwahrungspflicht.

§7 Kündigung

(1) Der Betreiber kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn ihm aus einem wichtigen Grund die Fortsetzung

des Nutzungsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Nutzenden

– gegen wesentliche Bestimmungen verstößt,

– die vertraglich vorgesehenen Nutzungszeiten nicht einhält,

– den Vertragsgegenstand Dritten überlässt,

– mit der Bezahlung des Nutzungsentgeltes im Rückstand ist und trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung den Betrag nicht innerhalb der gesetzten Frist begleicht,

– grob gegen Ordnungs- und Sicherheitsbestimmungen oder Bestimmungen der Benutzungs- und Hausordnungen verstößt.

§8 Werbung

Die Anbringung von Werbung mit Außenwirkung bedarf der gesonderten schriftlichen Zustimmung des Betreibers.

§9 Speisen und Getränken

(1) In den Sportstätten dürfen Speisen und Getränke nur mit Zustimmung des Betreibers ausgegeben werden, sofern es sich nicht um Selbstverpflegung der Sportler handelt. Auf den Plätzen dürfen keine Speisen oder Getränke verzehrt werden.

(2) Im Rahmen von Kindergeburtstagen dürfen Speisen und Sprudel als Getränk von den Nutzern mitgebracht werden. Der Müll ist durch den jeweiligen Nutzer selbst zu entsorgen.

(3) In den Sportstätten dürfen keine Glasflaschen mitgebracht werden.